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E-Mail-Archivierung ist Pflicht! Mittlerweile ist weitgehend bekannt, dass E-Mails, sofern sie bilanztechnisch relevanten Inhalt tragen, nicht nur archiviert, sondern auch verwaltet werden müssen. Das stellt viele Unternehmen vor organisatorische Herausforderungen. Anstatt wie in der Praxis noch häufig, den vorhandenen Mail-Server als Ablagesystem zu nutzen oder die Archivierung der Mails gar den Mitarbeitern zu überlassen, müssen Unternehmen über kurz oder lang Wege finden, wie sie ihren elektronischen Schriftverkehr fachlich organisieren und archivierungspflichtige Mails ordnungsgemäß und rechtskonform speichern. Angesichts der doch recht schwierigen Materie, soll der Übersicht und der Verständlichkeit halber die nachfolgenden Rechtsprobleme im Rahmen einer "FAQ" dargestellt werden. Dieser Beitrag ist ein Ausschnitt aus dem aktuellen E-Book "Rechtliche Rahmenbedingungen der Archivierung von E-Mails" der it-recht-kanzlei. Frage Nr. 1: Sind auch die Anlagen der Handels- oder Geschäftsmails aufbewahrungspflichtig?Unklar ist oft, ob auch die Anlagen zu den Handels- oder auch Geschäftsmails zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen i.S.d. § 238 II HGB gehören. Dies ist immer dann der Fall, wenn die jeweiligen E-Mails ohne die zugehörigen Anlagen nicht verständlich sind. Frage Nr. 2: Sind auch Geschäftsmails zu archivieren, die sich auf ein nicht zustandegekommenes Geschäft beziehen?Für den Fall, dass das Handelsgeschäft nicht zu einem Abschluss gekommen ist, wäre die diesbezüglich geführte Korrespondenz nicht aufbewahrungspflichtig. Frage Nr. 3: Schreibt das Gesetz bezüglich der E-Mail Archivierung eine bestimmte Art und Weise vor?Nein, das Gesetz hält sich hier bewusst zurück bzw. privilegiert keine bestimmte Speichertechnologie. Es kommt nur darauf an, dass eine fälschungssichere sowie dauerhafte Speicherung der Daten in elektronischer Form gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang sind auch die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) interessant. Frage Nr. 4: Ist es zulässig, die E-Mails in verschlüsselter Form zu speichern?Ja, dies ist prinzipiell zulässig, soweit die E-Mails bei der anschließenden Lesbarmachung wieder ohne Probleme entschlüsselt werden können. Dagegen ist es unzulässig, verschlüsselte E-Mails an die Finanzbehörden zu übergeben – selbst wenn das jeweilige Entschlüsselungsprogramm gleich mitgeliefert werden sollte. Frage Nr. 5: Was bedeutet eigentlich die revissionssichere Archivierung von E-Mails?Hierzu hat etwa der Verband Organisations- und Informationssysteme (VOI) die folgenden zehn Grundsätze zur Revisionssicherheit von elektronischen Mitteilungen (und Archiven) definiert:
2. Es darf keine E-Mail auf dem Weg ins Archiv oder im Archiv selbst verloren gehen, 3. Jede E-Mail muss mit geeigneten Retrieval-Techniken (zum Beispiel durch das indexieren mit Metadaten) wieder auffindbar sein, 4. Es muss genau die E-Mail wiedergefunden werden, die gesucht worden ist, 5. Keine E-Mail darf während der vorgesehenen Lebenszeit zerstört werden können, 6. Jede E-Mail muss in genau der gleichen Form, wie sie erfasst wurde, wieder angezeigt und gedruckt werden können, 7. Alle E-Mails müssen zeitnah wiedergefunden werden können, 8. Alle Aktionen im Archiv, die Veränderungen in der Organisation und Struktur bewirken, sind derart zu protokollieren, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes möglich ist, 9. Elektronische Archive sind so auszulegen, dass eine Migration auf neue Plattformen, Medien, Softwareversionen und Komponenten ohne Informationsverlust möglich ist, 10. Das System muss dem Anwender die Möglichkeit bieten, die gesetzlichen Bestimmungen (BDSG, HGB, AO etc.) sowie die betrieblichen Bestimmungen des Anwenders hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz über die Lebensdauer des Archivs sicherzustellen.
Frage Nr. 6: Welche Bedenken gibt es gegen eine zentrale Archivierungslösung?Problemdarstellung Frage Nr. 7: Sind Rückstellungen für die Archivierung zu bilden?Ja, so entschied bereits am 19.08.2002 der Bundesfinanzhof (BStBl 2003 II S. 131), dass für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen gemäß § 257 HGB und § 147 AO verpflichtet ist, im Jahresabschluss eine Rückstellung zu bilden ist. |