Datenverlust - wer haftet? Drucken

Eine adäquate Datensicherung wird immer mehr zu einem Muss, denn ein Datenverlust kann ein Unternehmen in extreme wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen - und wenn etwas passiert ist, steht die Frage im Raum, wer die Haftung für dieses Malheur trägt.

Der Dienstleister? Der Kunde selbst? Beide? Lesen Sie hier, wie die wirkliche Rechtslage bei einem solchen Fall aussieht!

Mit diesem Thema haben wir uns aktuell einmal befasst und zitieren an dieser Stelle einmal ein Urteil des Oberlandesgerichtes in Hamm (01.12.2003, Az.: 13 U 133/03) :

Datensicherung: Auch wenn Dritte den Verlust von Daten verursachen, können sie dafür nicht unbedingt haftbar gemacht werden

Wer seine Daten nicht regelmäßig sichert, kann den Verlust wichtiger Informationen nicht einfach anderen anlasten – auch wenn sie Auslöser für den akuten Datenverlust waren. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Ein kompletter Datenverlust auf firmeneigenen Servern führt in der Regel schnell auch zu einem Verlust im Geschäft. Theoretisch weiß das jeder – doch in der Praxis schieben viele die zuverlässigste Vorbeugung vor derartigen Verlusten auf die lange Bank: die regelmäßige Datensicherung. So auch ein Unternehmen, das auf Grund von Reparaturarbeiten eines externen Dienstleisters wichtige Daten verlor und einen Schaden von 30.000 Euro vor Gericht geltend machen wollte. Erfolglos.

Den zu Grunde liegenden Fall hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden: Nachdem es in einer Firma wiederholt zu Fehlermeldungen im RAID-Controller (Redundant Arrays of Inexpensive Disks, spezielle Hardware zur zusätzlichen Speicherung von Daten) kam, wurde ein externer Dienstleister mit der Überprüfung des Systems beauftragt. Als er ein Test- und Reparaturprogramm des Controllers aufrufen wollte, um den Status zu kontrollieren, brach das System zusammen. Alle Daten waren auf einen Schlag verloren. Vor Gericht wollte das Unternehmen einen Schadensanspruch gegen den Dienstleister durchsetzen.

Doch das Gericht konnte nicht feststellen, inwieweit eine Pflichtverletzung des Monteurs ursächlich für den Schaden war. Eine Ersatzpflicht für den Schaden, den das Unternehmen mit fast 30.000 Euro beziffert hatte, scheiterte allein schon an deren „überdeckenden Mitverschulden“: Im Verlauf des Prozesses stellte sich heraus, dass in der Firma Datensicherungen nur ungenügend vorgenommen wurden. Das OLG Hamm stellte klar, dass es „heute zu den vorauszusetzenden Selbstverständlichkeiten gehört, dass eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Datenroutine die Sicherung gewährleistet“. Dazu sei es erforderlich, täglich Teilsicherungen und mindestens einmal in der Woche eine vollständige Sicherung durchzuführen. Im entschiedenen Fall konnte man jedoch davon ausgehen, dass nicht einmal eine monatliche Komplettsicherung durchgeführt worden war. So blieb das Unternehmen auf seinem Schaden sitzen. In der Sache spielte es keine Rolle, dass Werkunternehmer wie der beauftragte Dienstleister sich grundsätzlich vor objektiv Daten gefährdenden Eingriffen erkundigen müssen, ob die Datensicherung auf dem neuesten Stand ist.

Weiterführende Links zum Thema:

http://www.rechtsanwalt.com/urteile/urteil/231.6578/

http://www.derpcfuchs.de/datensicherung-duesseldorf.html